
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Die wichtigsten Details zusammengefasst
Die wichtigsten Regeln im Überblick
Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Das Ziel der Gesetzesreform ist eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittelständischen Betrieben. Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Wichtige Details zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Ausweitung steuerliche Förderung von bAV-Beiträgen
- Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse und
Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG) steigt von 4 % auf 8 % der BBG der GRV (West) - Der SV-freie Höchstbetrag bleibt unverändert bei 4 % der BBG der GRV (West)
- Im Gegenzug entfällt der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur kapitalgedeckten bAV anzurechnen,
die nach § 40 b EStG a.F. pauschal besteuert werden.
Zuschuss zur Entgeltumwandlung
Voraussetzung dafür ist, der Arbeitgeber spart bei Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge (i.d.R. ca. 20 %) ein. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diese eingesparten Sozialabgaben in Form eines pauschalen Zuschusses von bis zu 15 % zur bAV an den Arbeitnehmer weitergeben. Die Anwartschaft aus dem Arbeitgeberzuschuss ist sofort unverfallbar.
Diese Zuschusspflicht gilt seit 1.1.2022 nun für alle Verträge bei Entgeltumwandlungen zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds.
Ausnahme: Durch Tarifvertrag kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden.
FAQs zum BRSG vom GDV
Können die Förderinstrumente § 3 Nr. 63, §§10a, 79 und §100 EStG im Rahmen der „Zielrente“ angewandt werden?
Ja, es können die Förderinstrumente (§3 Nr. 63, §§10a, 79 ff. und§100 EStG) genutzt werden.
Handelt es sich bei den 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung um Beiträge im Sinne von § 3 Nr. 63 oder §100 EStG?
Ja, es handelt sich um Beiträge im Sinne von § 3 Nr. 63
Ist es im Rahmen des §100 EstG schädlich, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge über eine Entgeltumwandlung zahlt?
Nein, entscheidend ist ausschließlich der tatsächliche vom Arbeitgeber geleistete Beitrag.
Sind die Förderbeträge nach §100 EStG dauerhaft gewährt?
Nein, maßgeblich für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung. Mit jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag separat aufzuzeichnen.
Was passiert bei Gehaltserhöhungen im Laufe des Jahres?
Ergibt sich im laufenden Kalenderjahr und einem jeweils monatlichen Lohnzahlungszeitraum aufgrund einer Gehaltserhöhung, dass ein Arbeitnehmer nunmehr mehr als 2.200 € verdient, so ist ab diesem Monat §100 EStG nicht mehr anwendbar.
Wie ist die Begrenzung des Förderbetrags gemäß §100 EStG auf zusätzlich durch den Arbeitgeber geleistete Beiträge zu verstehen?
Folgende Beispiele sollen das erklären:
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber zahlte in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von jährlich 200 €. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab 2018 auf 240 €, um den Mindestbetrag zu erreichen. Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 Prozent von 240 € (= 72 €), wegen der Begrenzung nach §100 Absatz 2 Satz 2 EStG jedoch nur 40 €. Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung somit der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber zahlte in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von jährlich 210 €. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab 2017 [um 90 €] auf 300 €. Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 Prozent von 300 € (= 90 €). Es erfolgt keine Begrenzung nach §100 Absatz 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag ab 2017 um 90 € erhöht wird. Im Ergebnis wird damit ab 2018 der Aufstockungsbetrag [90 €] in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert.
Würde die Vereinbarung eines Einmalkapitalwahlrechts zu Beginn der Auszahlungsphase eine Förderung gemäß §100 EStG ausschließen?
Nein, allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Altersversorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, steht der Förderung über §100 EStG jedoch noch nicht entgegen. Wird das Wahlrecht jedoch zugunsten einer Kapitalauszahlung ausgeübt, unterliegt diese der vollen Besteuerung nach §22 Nummer 5 Satz 1 EStG.
BAV-Förderbetrag für Geringverdiener
Der Gesetzgeber fördert Arbeitgeber mit einem Zuschuss, die für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (monatlicher Bruttoarbeitslohn bis zu 2.200 €) eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung einrichten. Der Zuschuss beträgt 60 % des Beitrags und wird direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet.
- Gefördert werden Beiträge von 240 € bis 960 € im Kalenderjahr
- Der staatliche Zuschuss beträgt also mindestens 144 € bis höchstens 288 €
- Gefördert werden die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
- Bei Verträgen, zu denen bereits 2016 ein Arbeitgeberbeitrag geleistet wurde, wird der Zuschuss nur für zusätzliche Arbeitgeber-Beiträge fällig
- Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nicht begünstigt
Die richtige Lösung: Deutsche FörderRente nach § 100 Einkommensteuergesetz
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